Ein Beschuldigter kann sich gemäß § 137 Strafprozeßordnung (StPO) in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Dies ist in sehr vielen Fällen anzuraten, da nur ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO hat. Ggfs. kann nur so vor einer mündlichen Hauptverhandlung in Erfahrung gebracht werden, wie der einzelne Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft begründet ist.

Grundsätzlich sollte ein Beschuldigter bei einer sogenannten “verantwortlichen Vernehmung” bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft keinerlei Einlassung zur Sache machen, da es ihm freisteht sich zur Sache einzulassen oder nicht. In den allermeisten Fällen kann ohne Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen- oder Gerichtsakten nicht vorhergesehen werden, welche Wertigkeit eine Beschuldigteneinlassung hat. Nicht ohne Grund steht in jeder Anklageschrift an erster Stelle der von der Staatsanwaltschaft benannten Beweismittel: Einlassung des Angeschuldigten, selbst wenn dieser sich zur Sache bisher nicht eingelassen hat.

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin zum Verteidiger ist auch dann anzuraten, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO vorliegt. Dem Beschuldigten können insbesondere bei den Rechtsfolgen der Tat neben Geldstrafe und Freiheitsentziehung auch sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung drohen wie Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot etc.

Eine umfassende Darstellung – auch zum Bußgeldrecht – finden Sie in der Broschüre „Strafrecht / Bußgeldrecht“, die demnächst hier zum Download angeboten wird. Die Daten befinden sich noch in Überarbeitung.