Das Allgemeine Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Privaten untereinander. Hierunter fällt das Recht der Arbeitsverhältnisse (nicht: Beamte!), vertragliche Beziehungen auf den Gebieten des Erb-, Kauf-, Miet-, Pacht- und Werkvertragsrechts usw. Weiterhin regelt das Allgemeine Zivilrecht das gesetzliche Schuldverhältnis der Unerlaubten Handlung, welches u.a. bei Verkehrsunfällen und sonstigen Schadensfällen gegeben ist, denen kein Vertrag zwischen den Beteiligten vorangegangen ist.

Auch der Staat, der überwiegend hoheitlich tätig wird, unterliegt dem Allgemeinen Zivilrecht, wenn er privatwirtschaftlich tätig wird. Dazu zählen unter anderem Kauf- und Werkverträge, die er abschließt, um z.B. seine Verwaltung mit Arbeitsmaterialien auszustatten oder Dienstgebäude zu errichten und zu unterhalten. Auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst sind privatrechtlich ausgestaltet.

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